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Abstract
ZUSAMMENFASSUNG Als ein Schuldrecntinstitut bildet die Teilnichtigkeit von Schuldvertrâgen das Thema der vorgelegten Dissertation. Die Teilnichtigkeit von Schuldvertrâgen steht in Zusammenhang mit der Vertragsfreiheit und beruht auf das Römische Rechtsprinzip `favor negotii`, wonach ein ungültiger Teil eines Vertrages dem gültigen Teil nicht schadet. Deswegen ist sie in vielen Zivilgesetzbûch^geregelt. Beispielweise; OR. Art. 20 Abs.; BGB § 139; ABGB § 878,879; CCI. Art. 1419. Teilnichtigkeit ist im OR Art. 20 Abs 2 geregelt und ein Unterfall der Nichtigkeit. Nach türkischem OR ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen gute Sitten verstöBt. Wenn aber der Mangel bloB einzelne Teile des Vertrages betrifft, so sind nur diese Teile nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, daB er ohne den nichtigen Teil iiberhaupt nicht geschlossen worden ware und die restlichen Teile bleiben bestehen mit der Bedingung, daB der hypothetische Wille der Parteien darauf gerichtet ist. Sonst haldelt es sich die Ganznichtigkeit des Vertrages. Der Teilmangel wird als ein Inhaltsmangel beschrieben. Der Teil eines Vertrages heiBt jede Abrede, die Bestandteile des abgeschloBenen Vertrages bildet. Deswegen zerfâllt der Vertrag in so viele Teile, unter Kontrahenden als Vertragsabreden getroffen wurden. Art. 20 Abs. 2 OR bezweckt also die in Art. 20 Abs I vorgesehene Rechtsfolge, die Vertragsnichtigkeit auf das Nötigste zu beschranken. Nach Art. 20 Abs. 2 OR gilt ein Vertag, dessen einzelne Teile mangelhaft sind, entwedcr mit übrigen Teile oder überhaubt nicht. Erhebliche Kriterien dafür, ob der Vertrag ganz -oder teilnichtig ist, ist hypothetische Parteiwille. 214Nach bisherigen Beschreibungen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit die in Art. 20 Abs 2 OR geregelte Teilnichtigkeit Anwendung finden kann. Erstens muB der Mangel nur einzelne Teile des Vertrages betreffen. Zweitens müssen die Parteien keine giiltige Nichtigkeitsabrede getroffen haben. Wenn die Parteien im Vertrag eine Ersatzregel g-etegelt haben, der nur dann Anwendung finden soil, wenn einzelne Teile des Vertrages einen Mangel haben sollten, greift die Regelungen des Art. 20 Abs 2 OR nicht ein. Denn bei einem solchen Fall tritt die Ersatzregel an die Stelle des nichtigen Teils. SchlieBlich müssen sich aus den hypothtischen Parteiwillen ergeben, dafi der Vertrag auch ohne nichtige Teile gültig bleiben soil. Die Feststellung der hypothtischen Willen der Parteien gehört zu den Aufgaben des Richters. Die Vertragspartei, die bei der Schliefiung des Vertrages, der eine unmögliche, widerrechtliche oder unsittliche Leistung enthalt, die Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit kennt oder kennen muB, ist zum Schadenersatz verpflichtet. 215
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